Digitales Audio im Kontext

Der Umgang mit digitalen Audiodaten ist in vielfältige Themen und Fragestellungen aus der Lebenswelt der Schüler eingebettet. Ende 2008 vermeldete die Warner-Music-Group mehr Umsatz durch Download als durch den Verkauf von Musik-CDs (28.11.2008: http://www.boersenblatt.net/293957/). In Deutschland liegen die Downloadzahlen noch bei 20%, mit steigender Tendenz, während der Verkauf von CDs seit Jahren stagniert (http://www.heise.de/newsticker/Musikindustrie-will-wieder-vermehrt-gegen-Urheberrechtsverletzer-klagen–/meldung/134815)
Neben diesem von den Rechteinhabern akzeptierten Markts gibt es eine ausgeprägte Praxis des Downloads aus P2P-Angeboten, gegen die Musikindustrie seit Jahren mit juristischen Mitteln vorzugehen versucht. Digitale Musik wird mit kryptografischen Verfahren wie Digital Rights Management (DRM) oder mit Steganografie in Form digitaler Wasserzeichen als ökonomisch knappes Gut behandelt und als Ware verkauft. Die charakteristischen Eigenschaften digitaler Medien bleiben dabei notwendigerweise auf der Strecke: sie sind unbeschränkt verfügbar, verlustfreie kopierbar und beliebig speicherbar und damit nicht knapp. Dadurch entsteht eine digitale Ökonomie des Zugangs, die sich von der atombasierten Ökonomie des Mangels fundamental unterscheidet, was zu neuen Handlungsformen bei der Beschaffung, der Produktion, der Distribution, dem Absatz und der Nutzung digitaler Medien führt.
Ein diesen  ökonomischen Verhältnissen angemessenes Vergütungssmodell sind Pauschalabgaben, in letzter Konsequenz in Form einer Kultursteuer, bei der gegen eine Grundabgabe beliebiger Zugang zu digitalen Gütern gewährt wird, deren Schutz mit technischen und juristischen Maßnahmen als wenig aussichtsreiches Geschäftsmodell erscheint.
Die Rechtslage aber unterstützt den Gedanken, digitale Güter als klassisches Wirtschaftsgut zu behandeln und schützt »wirksame technische Maßnahmen« (§95a Abs. 2 UrhG), mit denen die unerlaubte Nutzung »unter Kontrolle gehalten wird« (ebd.). Insofern ist es Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler für die aktuelle Rechtslage zu sensibilisieren, ohne dabei über das Ziel hinaus zu schießen. So sind Kopien digitaler Medien zum eigenen Gebrauch als Privatkopie durchaus zulässig und dürfen auch ohne Gewinnabsicht weiter gegeben werden (§ 53 UrhG), solange dabei keine wirksamen technischen Maßnahmen umgangen werden. Verboten sind allerdings jegliche Formen der Veröffentlichung, Verbreitung oder andere Form der Zugänglichmachung, z.B. auf Webseiten.
Digitale Audiomedien sind aber nicht in ihrer Form als Kultur- Wirtschafts- und Rechtsgut relevant, sie werden von Schülern zunehmend auch in eigenen Medienproduktionen verarbeitet. Sie nehmen auf, bearbeiten, samplen, zitieren, konvertieren, kopieren, übertragen, verbreiten und veröffentlichen Audioaufnahmen mit Handys, PDAs, Laptops oder Desktop-Computern. Die Qualität der Produkte hängt in hohem Maß vom technischen Verständnis ab, wenn es um die angemessene Einstellung der Aufnahmelautstärke, der Sampleraten, Abtastfrequenzen, Codierungs- oder Kompressionskenngrößen geht. Hinter Algorithmen wie MP3, AAC oder WMA stehen komplexe physiologische, mathematische und informationstechnische Modelle, die zu Kompressionsraten von 1:12 ohne höhrbare Verluste führen (lt. Brandenburger für MP3). Zumindest die Kenntnis der Grundlagen sind für einen aufgeklären und zielorientierten Umgang mit dieser Technik erforderlich.
Die Möglichkeit der Tonbearbeitung und Verfälschung sollte wie bei der Bildverarbeitung zu einem kritischen Umgang in die Vertrauenswürdigkeit des Gehörten münden. Wo Audiobeiträge aus beliebigen Bruchstücken zusammen gestellt werden, entsteht eine digitale Samplekultur, der es weniger um Authentizität wie bei HiFi geht als vielmehr um Hörerlebnisse, die durch digitale Verfremdung und Komplierung gezielt hervor gebracht werden.
Aus diesen neuen ästhetischen Möglichkeiten, die mit digitalen Medien für jedermann zur Verfügung stehen, ergeben sich neue Verantwortlichkeiten, nicht nur im Bereich urheberrechtlich geschützter Aufnahmen. Audiomitschnitte von Untericht oder Gesprächen ohne Kenntnis der Betroffenen ist ein Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte (§ 201 StGB) und kann bei Veröffentlichung oder Zugänglichmachung zu erheblichen Problemen führen. Wie im Umgang mit Immaterialgütern ist auch hier ist eine bewußte Begleitung der Produktion erforderlich.